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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Aufträge nehme ich nur zu den nachstehenden Bedingungen an und führe sie nur danach aus.
Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn ich ihm nicht ausdrücklich widerspreche. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Vertragsart

Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind jeweils nach BGB als Werk-, Dienst- oder Beraterverträge einzustufen.

3. Bestätigung

Erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, oder mittels Fax oder E-Mail, sind für den Auftraggeber bindend, für mich jedoch erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung.
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

4. Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und maximal bis zur Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung.

5. Auftraggeber-Pflichten

Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten rechtzeitig zu informieren.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
Dies können insbesondere sein:

  • technischen Pläne und Zeichnungen
  • Grundrisse
  • Bestuhlungspläne
  • Flucht- & Rettungswegpläne
  • Brandschutzordnungen
  • behördliche Genehmigungen und Auflagen – Detailzeichnungen
  • Bühnenpläne
  • Beschallungspläne
  • Beleuchtungspläne
  • Berechnungen
  • Energieanforderungen
  • Materiallisten
  • Regie- und Ablaufpläne
  • Gutachterliche Stellungnahmen

Zur Informationserteilung gehören auch weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen erkennbar nicht ausreichend, wird dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Die Koordination der Arbeiten nach ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 und ggf. der BaustellVo obliegt dem Auftraggeber, sofern dies nicht expliziter Auftragsbestandteil ist.
Die grundlegende Auswahl-, Organisations- und Kontrollverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.

6. Auftragnehmer-Pflichten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen.
Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen.
Er verpflichtet sich zudem, seine Leistungen soweit wie möglich zu versichern und versichert zu halten.

7. Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten

Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag auch nicht verpflichtet, die persönliche oder fachliche Eignung des Personals festzustellen.
Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen namentlich zu benennen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.

8. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot und der daraufhin erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird.
Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten.
Die Vergütung hierfür wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart.
Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis.
Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder mangelhaft erbracht wurden.
Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Email.
Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung.
Hierdurch ist die Rechnung gleichzeitig der Leistungsnachweis.

9. Mietzeiten/ -ort / -rückgabe

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm angemieteten Mietsachen zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort zu übernehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angemieteten Mietsachen dem Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort wieder zurückzugeben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer den genauen Einsatzort der Mietsachen mitzuteilen.

Bei einer nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsachen kann dem Auftragnehmer für die überschrittene Zeit das entsprechende Mietentgelt verlangen. Der Mietvertrag verlängert sich nicht automatisch.

Bei verspäteter oder vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Auftraggeber ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die dem Auftragnehmer dadurch entstanden sind, dass die Nachvermietung gestört oder verhindert worden ist. Der Auftraggeber kommt zudem für alle weiteren Kosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten, Verwaltungsaufwand, Rückholfahrten, Portokosten, usw. auf. Spätestens 2 Tage nach dem vereinbarten Rückgabedatum behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, alle nicht zurückgebrachten Geräte neu zu besorgen und die Kosten hierfür dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Dem Auftraggeber steht in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Mietsachen zu.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die angemieteten Mietsachen sorgfältig zu verwahren und nur von Personen bedienen zu lassen, welche die dafür erforderlichen Fähigkeiten aufweisen. Der Auftraggeber bzw. seine Gehilfen haben sich vor Inbetriebnahme der Geräte mit deren Funktionsweise vertraut zu machen und alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung führen könnte.

Die Mietsachen sind nicht versichert. Der Auftraggeber hat die Mietsachen vor Beschädigung (z.B. Witterungseinflüssen, Fehlbedienungen, …) und Verlust (z.B. Diebstahl) zu bewahren.

Der Auftraggeber sorgt für eine störungsfreie ausreichende Stromversorgung.

Der Auftraggeber haftet für jede Beschädigung, die an den vermieteten Mietsachen auftritt oder entsteht, während diese sich in seinem Gewahrsam befinden (insbesondere Feuerschäden, Wasserschäden, Transportschäden, Schäden durch Bedienungsfehler, …) sowie Verlust und Untergang der Mietsachen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Transportbeginn bis zur Rückgabe der Mietsachen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz der notwendigen Reparaturkosten in angemessener Höhe, auch dann, wenn diese den Verkehrswert der Mietsachen übersteigen. Ist eine Reparatur nicht möglich, wird dem Auftraggeber der Neuwert bzw. Wiederherstellungswert der Mietsachen in Rechnung gestellt.

Eventuelle Schäden sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe der Mietsachen dem Auftragnehmer bekannt zu geben.

Das Öffnen der Geräte ist strikt verboten. Reparaturmaßnahmen dürfen nur von dem Auftragnehmer- Personal durchgeführt werden.

Werden durch die Aufstellung und/ oder Bedienung der angemieteten Mietsachen Personen oder Sachen beschädigt, so haftet hierfür der Auftraggeber.

Wenn Mietsachen vom Auftraggeber verschmutzt zurück-gegeben werden, werden die Reinigungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ist eine vollständige Reinigung nicht möglich, wird dem Auftraggeber der Wiederherstellungswert in Rechnung gestellt.

Im Falle von Funktionsstörungen der Mietsachen nach einer Koppelung mit Fremdequipment und/ oder bei Bedienungsfehlern durch Fremdpersonal hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen dem Auftragnehmer und kann auch keine Herabsetzung des Mietentgeltes verlangen.

Fallen während einer Veranstaltung Mietsachen durch technischen Defekt aus, so haftet dem Auftragnehmer nicht für hierdurch entstandene Schäden bzw. Kosten.

10. Mängel, Schäden, Versicherung und Haftung

Mit der Unterschrift des Mietvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass die Mietsachen in einwandfreiem Zustand übernommen wurden. Nachträglich bekannt gegebene Mängel können von dem Auftragnehmer nicht anerkannt werden. Nach der Rückgabe werden die Mietsachen auf Funktion und Zustand kontrolliert.

11. Bereitstellung von Arbeitsmitteln seitens des Auftraggebers

Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, müssen sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden.
Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE …), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen des Regelwerks der Unfallversicherungsträger einzuhalten.
Fällt ein Gerät aus oder ist es aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz.

12. Beratende Tätigkeiten

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei. Er hat bei beratender Tätigkeit keine Weisungsbefugnis oder Entscheidungskompetenz.

13. Trainer- und Dozententätigkeiten

Die Erfüllung des Vertrages seitens des Auftragnehmers ist durch die Anwesenheit und Tätigkeit im Rahmen des Auftrages am Seminarort gegeben. Der inhaltliche Erfolg wird nicht geschuldet. Es entsteht kein Beratervertrag.

14. Tätigkeiten als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik in Versammlungsstätten

Für die entsprechende Veranstaltung wird den Veranstaltungsbeteiligten die Funktion des Auftragnehmers bekannt gemacht. Der Auftraggeber wirkt, unter anderem durch Sicherheitsbestimmungen und eine geeignete Organisation, bereits im Vorfeld auf die Umsetzung rechtlicher Vorgaben durch das eigene Personal sowie die Nutzer der Versammlungsstätte hin. Dies betrifft insbesondere die arbeitsschutzrechtlichen und baurechtlichen Vorschriften sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Stellt der Auftragnehmer diesbezüglich Mängel fest, so informiert er durch einen verpflichtenden Hinweis den jeweiligen Projekt-, bzw. Veranstaltungsleiter zur Veranlassung notwendiger Maßnahmen.

15. Gestalterische Leistungen und Software / Programmierungen

Bei Projekten/Installationen wird dem Auftraggeber für gestalterische Leistungen und Steuerprogramme sowie Programmierungen ein einfaches Nutzungsrecht für das jeweilige Projekt eingeräumt.
Der Auftraggeber darf diese weder kopieren, auf andere Projekte anwenden oder Dritten verfügbar machen.
Bei Events ist die Leistung des Auftragnehmers, soweit nicht anders vereinbart, auf das Bedienen der Technik vor Ort beschränkt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Verfügbarmachung der Programmierung besteht nicht. Choreographische Lichtbilder und sonstige gestalterische Elemente unserer Leistung unterliegen dem Urheberrecht. Änderungen und Eingriffe sind ausschließlich dem Urheber gestattet. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.

16. Überlassung von Arbeitsmitteln seitens des Auftragnehmers

Überlassene Arbeitsmittel sind pfleglich zu behandeln und nur bestimmungsgemäß einzusetzen.
Notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnehmen während des Überlassungszeitraums sind vom Auftraggeber fachgerecht und auf eigene Kosten durchführen zu lassen.
Für vom Auftraggeber schuldhaft verursachte Mängel hat dieser zu beseitigen oder für die Kosten der Beseitigung aufzukommen.
Die Arbeitsmittel dürfen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur von entsprechend fachkundigem Personal aufgestellt, installiert und betrieben werden. Die Überprüfung der Fachkunde obliegt dem Auftraggeber.
Die Arbeitsmittel sind vollständig, sauber und in mangelfreien Zustand am letzten Tag des Überlassungszeitraumes zurückzugeben. Für den Verlust haftet der Auftraggeber mit dem Neuwert.
Dies gilt auch für Arbeitsmittel, welche der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit kostenfrei zur Verfügung stellt, wenn diese ohne Verschulden des Aufragnehmers beschädigt oder entwendet wird.

17. Arbeitszeit

Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eine maximale Arbeitszeit von acht Stunden bezogen. Bei der Anwesenheit des Auftragnehmers während der Durchführung gilt dies ebenso. Ist die Anwesenheit von mehr als zehn Stunden erforderlich, gilt je angefangener Stunde ein Achtel der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart.
Ab der vierzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Viertel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.

18. Arbeitssicherheit

Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
Sicherheitsschuhe, Sicherheitshelm, Warnweste und Gehörschutz bringt der Auftragnehmer selber mit. Andere PSA ist, soweit notwendig, vom Auftraggeber zu stellen.

19. Höhenarbeiten

Der Auftragnehmer führt ausdrücklich keine Höhenarbeiten aus.
Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten in Hubarbeitsbühnen, auf Leitern über 3m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt.

20. Zahlungsziel / Widerspruch

Das Zahlungsziel der gestellten Rechnungen beträgt vierzehn Werktage ab Rechnungsdatum, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer darf nach abgeschossenen Teilleistungen entsprechende Abschlagsrechnungen zu stellen.
Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.

21. Reisekosten, Aufwendungen

Fahrtkosten, Reise- und Übernachtungskosten die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden dem Auftragnehmer nach Rechnungsstellung erstattet. Für Fahrtkosten in der Regel mit €0,40.-/km.

22. Auslagen

Muss der Auftragnehmer für projektbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig.
Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.

23. Personal/ Helfer

Werden dem Auftragnehmer Helfer oder anderes Personal für die Realisierung eines Projekts zur Verfügung gestellt, muss dieses ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig), mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut und für das Projekt grundsätzlich unterwiesen sein, sowie über die notwendige PSA verfügen.

24. Zahlungsbedingungen / Stornierung

Die Rechnungen der Firma SeMa Veranstaltungsort- und Verwaltungs- GmbH sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

Bei nicht termingerechter Zahlung des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a pro angefangen Monat, in Ansatz zu bringen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt Vorkasse zu verlangen. Ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe das Entgelt noch nicht vollständig entrichtet, kann dem Auftragnehmer die Übergabe verweigern. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall den vollen Entgeltanspruch, wird von seiner eigenen Leistungspflicht aber endgültig frei. Für daraus entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer nicht.

Tritt der Auftraggeber von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung dem Auftragnehmer, hat der Auftraggeber Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100 % der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, das sich zusammensetzt aus Planungen, dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Leistungen von durch dem Auftragnehmer beauftragten Sub-Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.

Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:

  • bis 60 Tage vor Mietbeginn 30% des Auftragvolumens
  • bis 30 Tage vor Mietbeginn 66% des Auftragvolumens
  • bis 10 Tage vor Mietbeginn 80% des Auftragvolumens
  • bis 3 Tage vor Mietbeginn 90% des Auftragvolumens

Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 90% des Auftragvolumens.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.

25. Untervermietung

Dem Auftraggeber ist es untersagt, die gemieteten Mietsachen ins Ausland zu verbringen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.

26. Sonstiges

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf den vermieteten Mietsachen Werbematerial in angemessener Größe anzubringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dieses nicht zu verdecken oder zu entfernen.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, angebotenes oder bestelltes Material durch gleichwertiges Equipment eines anderen Herstellers oder mit einer abweichenden Artikelbezeichnung zu ersetzen. Hierbei wird die gleichwertige oder ähnliche technische Funktion der Mietsache gewährleistet.

27. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma SeMa Veranstaltungs- und Verwaltungs- GmbH. Eventuelle Streitigkeiten sind ausschließlich nach deutschem Recht zu entscheiden.

28. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder Email genügt dem Erfordernis der Schriftform. Eine E-mail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt.

29. Geheimhaltung

Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.

30. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart Weißenfels.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Weißenfels.

31. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bedingung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.